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Rechtliche Rahmenbedingungen beachten

24-Stunden-Betreuung –
das sagt das Gesetz

Im Bereich der 24-Stunden-Betreuung gibt es leider immer noch Anbieter, die gegen das Gesetz verstoßen und unter nicht-rechtskonformen Rahmenbedingungen osteuropäische Betreuungskräfte vermitteln. Für die Person mit Betreuungsbedarf oder auch als Angehöriger einer solcher Person ist es daher wichtig, geltende rechtliche Hinweise zu beachten.

Ohne Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

24-Stunden-Betreuung laut Gesetz von aiutanda24

Leider kommt es immer noch vor, dass Betreuungskräfte entweder schwarz beschäftigt oder scheinselbstständig sind. Sie werden oft über dubiose Agenturen vermittelt, die die gesetzlichen Auflagen nicht einhalten oder sie mangels Wissens schlicht nicht überschauen können. Sie als Kunde werden bei Ahndung zur Verantwortung gezogen und gehen in einem solchen Fall ein hohes finanzielles Risiko ein.

Bei aiutanda24 dagegen können Sie sich vollkommen sicher sein: Unser Geschäftsmodell basiert auf dem EU-Entsendemodell und bietet absolute Rechtssicherheit.

Grundlage: Das Geschäftsmodell „Arbeiten in zwei Ländern“

Unser Geschäftsmodell ist in Artikel 13 der Verordnung Nr. 883/2004 des EU-Parlaments „Arbeiten in zwei Ländern“ festgelegt. Es ist weit verbreitet und bietet Kunden mit Pflegebedarf bei richtiger Ausführung absolute Rechtssicherheit. Die Betreuungskräfte haben bei diesem Modell ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen aus Osteuropa, das Dienstleistungen in zwei Ländern erbringt: in Osteuropa und in Deutschland. Die Betreuungskraft ist nicht bei dem in Deutschland vermittelnden Unternehmen, in unserem Fall also der aiutanda24, angestellt, sondern bei einem Entsendeunternehmen im Heimatland. Von diesem wird es nach Deutschland entsendet.

Kunden, also Personen mit Betreuungsbedarf, deren Angehörige oder Bevollmächtigte, sind lediglich Auftraggeber: Sie beauftragen über die aiutanda24 eine 24-Stunden-Betreuung – und das konform mit dem Gesetz. Es gilt das deutsche Arbeitszeitgesetz, und auch der deutsche Mindestlohn muss eingehalten werden.

Weitere Vorgaben für 24-Stunden-Betreuung laut Gesetz

Des Weiteren gibt das deutsche Gesetz für die 24-Stunden-Betreuung Folgendes vor:

  • Die Tätigkeit einer 24-Stunden-Betreuungskraft im Heimatland muss bei über 5 Prozent und der Tätigkeitsumfang in Deutschland soll bei mehr als 25 Prozent liegen. Diese Vorgaben vom Gesetz werden durch die innerhalb der 24-Stunden-Betreuung anfallenden Arbeitsvolumina hinreichend erfüllt.
  • Sozialversicherungsrechtlich ist nicht Deutschland, sondern beispielsweise Polen zuständig. Eine A1-Bescheinigung (analog zu deutschem Sozialversicherungsausweis) wird den Betreuungskräften ausgestellt. Es besteht aber keine Mitführungspflicht eines Sozialversicherungsausweises, ebenso wenig wie für eine Bescheinigung A1. Damit Sie sich auf unsere rechtssichere 24-Stunden-Betreuung verlassen können, gewährleisten wir, dass alle von uns vermittelten Betreuungskräfte sozialversichert sind.
  • Beim Entsendemodell hat die Betreuungskraft mit dem deutschen Kunden kein direktes Angestelltenverhältnis.
  • Da bei allen 24-Stunden-Betreuungsdienstleistern überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich Tätigkeiten durchgeführt werden, gilt der Mindestlohn, und nicht der Pflege-Mindestlohn. Letzterer muss von Unternehmen gezahlt werden, die überwiegend, das bedeutet zu mehr als 50 Prozent, Pflegeleistungen erbringen.

Gesetzesanpassung in Deutschland & der EU

24-Stunden-Betreuung –
Gesetz-Update 2020

Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz musste im Sommer 2020 aufgrund der reformierten EU-Entsenderichtlinie überarbeitet werden. Damit sollten künftig für entsandte Arbeitnehmende europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmende gelten.

Für die 24-Stunden-Betreuung ist einer der wichtigsten Eckpunkte der neuen Gesetzesrichtlinie, dass nach Ablauf eines Einsatzzeitraums von zwölf Monaten für die entsandte Betreuungskraft sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften des Einsatzlandes gelten. Dieser Zeitraum kann auf 18 Monate verlängert werden.

Vertrag in Übereinstimmung mit dem Gesetz

Der Dienstleistungsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung

Der Dienstleistungsvertrag wird zwischen der Person mit Betreuungsbedarf oder ihren Angehörigen und dem osteuropäischen Dienstleistungserbringer geschlossen. Dieser entsendet die von der aiutanda24 vermittelte Betreuungskraft. Hier sind alle wichtigen Informationen zum Arbeitsverhältnis selbst und die Formalitäten zur Entsendung einsehbar.

Einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag mit der aiutanda24 schließen Sie nicht zusätzlich ab. Dieser führt bei anderen Anbietern zu Zusatzkosten von mehreren hundert Euro, bei uns sparen Sie sich diese zusätzliche finanzielle Belastung.

Folgen bei Missachtung des Gesetzes

24-Stunden-Betreuung – Risiko Schwarzarbeit

Wird das Gesetz mit seinen Vorgaben und Regelungen zur „24-Stunden-Pflege“ nicht eingehalten, so handelt es sich um Schwarzarbeit einer Betreuungskraft. Die Person mit Betreuungsbedarf bzw. die angehörige Person, die eine Betreuungskraft unter nicht legalen Umständen einstellt, gilt im Nachgang als Arbeitgeber.

Das hat weitreichende Folgen: Strafzahlungen von bis zu 10.000 Euro sind keine Seltenheit. Die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge werden bei Entdecken der Schwarzarbeit nachträglich eingefordert, unabhängig davon, ob die Betreuung schon beendet ist. Das gilt auch bei Tod der Person mit Pflegebedarf. Hat eine Betreuungskraft im Rahmen der Schwarzarbeit außerdem einen Arbeitsunfall, sind die Kosten nicht von der Versicherung gedeckt, sondern die Person mit Betreuungsbedarf oder ihre Angehörigen haften dafür vollständig.

Damit sollte deutlich werden: Eine 24-Stunden-Betreuung in Schwarzarbeit ist enorm risikobehaftet, und ohne die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben unbedingt zu vermeiden. Wenn Sie sich auf einen legalen Anbieter, der Rechtssicherheit bietet, verlassen wollen, sind Sie bei aiutanda24 richtig.

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