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Die 5 Pflegegrade im Überblick

Pflegegrade-Übersicht

Ist eine Person beispielsweise wegen Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ihr Leben eigenständig zu bestreiten, braucht es eine Lösung. Dabei kann es sich entweder um finanzielle oder aber auch um betreuerische/pflegerische Unterstützung handeln. Doch wer beurteilt, wie stark die Person in ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt ist und ab wann sie besonderer Hilfe oder Pflege bedarf? Wie hängt der Pflegegrad damit zusammen und welche Pflegegrade gibt es überhaupt? Und: Was bedeutet das mit Blick auf Bezuschussung durch die Pflegekasse? All diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne und geben Ihnen auf dieser Seite eine umfassende Übersicht zum Thema Pflegegrade.

Begriffsklärung

Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad – was ist das?

Bevor man den Pflegegrad ermitteln kann, muss die Pflegebedürftigkeit einer Person festgestellt werden. Diese gibt Auskunft darüber, ob eine Person tatsächlich der Pflege bedarf. Sie wird in § 14 Abs. 1 SGB XI fest definiert. Demnach gelten Personen als pflegebedürftig, wenn deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen so stark beeinträchtigt sind, dass sie Unterstützung benötigen.

Auf die Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt die Ermittlung des Pflegegrades. Der Pflegegrad gibt Auskunft darüber, wie stark die Fähigkeiten oder die Selbstständigkeit einer Person mit Pflegebedarf eingeschränkt sind. Davon abgeleitet wird außerdem, in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist und welche Co-Finanzierungsmöglichkeiten der Pflegekasse zu erwarten sind.

Einteilung in Pflegegrad 1-5

Übersicht: Welche Pflegegrade gibt es?

Wird bei einer Person ein Bedarf an Betreuung oder Pflege festgestellt, gilt es im nächsten Schritt den sogenannten Pflegegrad zu ermitteln und festzulegen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1
    Bei Pflegegrad 1 besteht eine geringe Beeinträchtigung der Fähigkeiten und/oder Selbstständigkeit der Person.
  • Pflegegrad 2
    Bei Pflegegrad 2 ist die Person in Sachen Selbstständigkeit und/oder Fähigkeiten erheblich eingeschränkt.
  • Pflegegrad 3
    Bei Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung von Fähigkeiten und/oder Selbstständigkeit vor.
  • Pflegegrad 4
    In Pflegegrad 4 werden Menschen eingestuft, bei denen eine schwerste Beeinträchtigung von Selbständigkeit und/oder Fähigkeiten vorliegt.
  • Pflegegrad 5
    Der Pflegegrad 5 wird dann angewandt, wenn neben einer schwersten Beeinträchtigung von Fähigkeiten und/oder Selbstständigkeit auch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen.

Begutachtungsverfahren & bewertete Kategorien

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Lesen Sie im Folgenden, wie und durch wen der Pflegegrad ermittelt wird, welche Kategorien dabei berücksichtigt werden und was Sie für den Begutachtungstermin beachten sollten.

 

Begutachtung durch den MDK oder Medicproof

Nach § 14 und § 15 SGB XI werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit als Einschränkung vollkommen gleichrangig bewertet und angesehen. Dadurch kann eine bessere Planung erfolgen, welche Art von Unterstützung ein Mensch mit Pflege-/Betreuungsbedarf tatsächlich braucht. So kann bedarfsgerechter versorgt werden. Kognitive oder psychische Erkrankungen werden gleichermaßen berücksichtigt.

Das sogenannte „neue Begutachtungs-Assessment“, kurz „NBA“, verfügt über ein Punktesystem. Die Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) oder von Medicproof überprüfen dabei jeden Antragsteller anhand eines Fragenkatalogs persönlich, und betrachten den Grad der noch vorhandenen Selbständigkeit.

Je mehr Punkte dem Antragsteller zuerkannt werden, desto höher sind Pflegegrad und Anspruch auf Pflege- und Betreuungsleistungen.

Relevante Kategorien für die Ermittlung des Pflegegrades

Die entscheidenden Kategorien für die Ermittlung des Pflegegrades sind:

  • Mobilität (z. B. Umsetzen, stabile Sitzposition, Treppensteigen)
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten (z. B. zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern, Erkennen von Risiken und Gefahren)
  • Verhalten (z. B. motorische Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, psychisch oder physisch aggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung (z. B. große und kleine Toilette, Duschen, Baden, Haare waschen, Essen, Trinken, Sondenernährung)
  • Bewältigung und selbständiger Umgang mit Erkrankungen und Belastungen (z. B. Medikation, Injektionen, Verbandwechsel, Wundversorgung, Arztbesuche, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher oder klinischer Umgebung)

Zur finalen Ermittlung des Pflegegrades werden die Module unterschiedlich gewertet: Mobilität mit 10 Prozent, Kognitiv und Verhalten mit 15 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent, Behandlung und Therapie mit 20 Prozent, Alltagsgestaltung 15 Prozent.

Tipp für das Pflegegrad-Begutachtungsverfahren

In der Praxis zeigt sich, dass ein Begutachtungsverfahren eine Art Prüfungssituation für ältere Menschen ist. Diese Situation wollen Betroffene aus Gewohnheit so gut es geht bewältigen und strengen sich am Tag der Begutachtung oft sehr intensiv an. Das ist zwar verständlich, aber nicht zielführend, da sich so kein realistisches Bild der tatsächlichen Konstitution ergibt.

Die Folge ist oftmals, dass ein Pflegegrad unter der erwartbaren Kategorie ermittelt wird, und damit deutlich weniger finanzielle Zuwendungen aus der Pflegekasse zu erwarten sind. Daraus resultierend sind höhere Eigenanteile zu leisten, und eigentlich sinnvolle und bedarfsgerechte Betreuungs- und Pflegeleistungen stehen in Frage.

Es ist deshalb empfehlenswert, als Angehöriger die zu begutachtende Person auf die Darlegung eines realistischen Leistungsvermögens hinzuweisen. Als direkt Betroffener sollte man selbst darauf achten, nicht den absoluten Ausnahmetag widerzuspiegeln, sondern das Alltagsszenario.

Diese Zuschüsse sind zu erwarten

Welche Leistungen gibt es bei häuslicher Pflege je Pflegegrad?

Im Folgenden haben wir für Sie zusammengefasst, mit welchen Leistungen und Zuschüssen Sie im Bereich der Pflege zu Hause je nach Pflegegrad rechnen können.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Pflegegeld: 0 Euro

Pflegesachleistung: 0 Euro

Bei der häuslichen Versorgung und Pflege wird im Pflegegrad 1 noch kein Pflegegeld ausgezahlt. Bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst erhält die Person mit Pflegebedarf auch keine Pflegesachleistungen.

Was jedoch zur Verfügung steht, sind der Entlastungsbetrag von 125 Euro je Monat, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Anschaffungskosten für den Hausnotruf.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Pflegegeld: 347 Euro

Pflegesachleistung: 760,20 Euro

Menschen mit Pflege- bzw. Betreuungsbedarf nach Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden, haben monatlichen Anspruch auf 332 Euro Pflegegeld oder 760,20 Euro Pflegesachleistungen. Durch die Kombinationsleistungen kann beispielsweise Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch Fachkräfte kombiniert werden. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Höhe von monatlich 689 Euro, auf einen 125-Euro-Entlastungsbetrag, auf bis zu 1.612 Euro Kurzzeitpflege, 1.612 Euro Verhinderungspflege, bis zu 4.000 Euro Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, 40 Euro zu für den Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zu Hausnotrufsystemen.

Leistungen bei Pflegegrad 3

Pflegegeld: 599 Euro

Pflegesachleistung: 1.431,15 Euro

Im Pflegegrad 3 stehen bei häuslicher Versorgung monatlich 572 Euro Pflegegeld oder 1.431,15 Euro Pflegesachleistungen zur Verfügung. Auch hier gibt es die Möglichkeit der Kombileistungen. Zusätzlich besteht Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, jeweils bis zu 1.363 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Außerdem sind 1.298 Euro je Monat für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzbar. Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln stehen ebenfalls zur Verfügung.

Leistungen bei Pflegegrad 4

Pflegegeld: 800 Euro

Pflegesachleistung: 1.777,65 Euro

Im Pflegegrad 4 steigt das Pflegegeld auf 764 Euro und die Pflegesachleistungen auf 1.777,65 Euro monatlich. Ein Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege besteht ebenfalls in Höhe von 1.693 Euro pro Monat. Erneut gibt es die Möglichkeit der Kombileistungen. Zusätzlich besteht Anspruch auf den 125-Euro-Entlastungsbetrag pro Monat, jeweils bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung, ebenso wie zu Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind.

Leistungen bei Pflegegrad 5

Pflegegeld: 990 Euro

Pflegesachleistung: 2.199,75 Euro

Bei Pflegegrad 5 erhalten Personen mit Betreuungs- oder Pflegebedarf bei ambulanter Versorgung ein monatliches Pflegegeld von 946 Euro oder Pflegesachleistungen in Höhe von 2.199,75 Euro. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sind gleichermaßen in Höhe von 2.095 Euro monatlich verfügbar. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125-Euro-Entlastungsbetrag, Zuschüsse zum Hausnotruf, 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung stehen der Person ebenfalls zu.

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