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Wichtiger Unterschied

Pflegehilfsmittel & Hilfsmittel

Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel: Diese beiden Begrifflichkeiten sind klar voneinander zu trennen. Der Unterschied liegt darin, dass Pflegehilfsmittel – wenn ein Pflegegrad vorliegt – von der Pflegekasse finanziert werden. Hilfsmittel hingegen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt. Abgesehen davon sind sowohl Pflegehilfsmittel als auch Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. In gut begründeten Ausnahmen gibt es auch die Möglichkeit, nicht gelistete Hilfsmittel zu erhalten.

 

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Produkte, die…

  • eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen
  • die Beschwerden von Menschen mit Pflegebedarf lindern
  • die gleichzeitig zur Erleichterung der häuslichen Pflege bei einem festgestellten Pflegegrad beitragen.

Das Pflegeversicherungssystem sichert den Anspruch von Menschen mit Pflegebedarf auf entsprechende Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln.
Dabei wird unterschieden in

  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterialien)
  • technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten).

Was sind Hilfsmittel?

Das Sozialgesetzbuch definiert wie folgt: Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen

(§ 33 Abs.1 SGB V). Hilfsmittel sind also etwa Rollatoren, Hör- und Sehhilfen, Prothesen, Rollstühle uvm.

Übersicht über verschiedene Hilfsmittel ansehen

Anders als bei Pflegehilfsmitteln werden Hilfsmittel von den gesetzlichen Krankenkassen unabhängig von einem bestehenden Pflegegrad gewährt.

Übersicht: Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel

Noch einmal soll der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln deutlich gemacht werden:

Zuschüsse von der Pflegekasse

Kosten für Pflegehilfsmittel

Für technische Pflegehilfsmittel ist grundsätzlich ein Kostenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel als Eigenleistung aufzubringen.

Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Diese Pflegehilfsmittel-Pakete können Sie über unsere aiutanda Sanitätshäuser völlig aufwands- und kostenneutral beziehen.

Übrigens: Nicht immer gehen Pflegehilfsmittel in den Besitz des Nutzenden über. Einige von ihnen werden auch leihweise überlassen. Das hat den Vorteil, dass diese kostenintensiven Produkte ohne Zuzahlung nutzbar gemacht werden.

Zuschüsse von der Krankenkasse

Kosten für Hilfsmittel

Für neue oder geliehene technische Hilfsmittel sind Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent vom Hilfsmittelpreis, wenigstens aber 5 € und höchstens 10 € selbst vom Versicherten zu zahlen. Auf Antrag kann man davon befreit werden, wenn eine Belastungsgrenze erreicht ist.

Hilfsmittel von geringem Nutzen oder sehr niedrigem Verkaufspreis sowie Gegenstände des täglichen Lebens (z. B. Komfortmatratzen, Alltagshilfen wie spezielle Essbestecke, rutschhemmende Matten u. ä.) werden nicht von der Krankenkasse bezahlt. Derartige Produkte können bei Sanitätshäusern, im Einzelhandel oder online auf eigene Kosten gekauft werden.

Anspruch ist auch abhängig von der Versicherung

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel?

Anspruch auf Hilfsmittel haben alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse immer dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit vermieden oder eine Behinderung ausgeglichen werden soll. Bei privat Krankenversicherten hängt der Anspruch vom vereinbarten Leistungsumfang ab. Demzufolge werden Hilfsmittel-Kosten nur im tatsächlich vereinbarten, also versicherten Rahmen finanziert.

Alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 1, unabhängig ob gesetzlich oder privat versichert, haben das Recht, Pflegehilfsmittel bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Neben dem zugeteilten Pflegegrad ist die ambulante Unterbringung eine weitere Voraussetzung für eine Pflegehilfsmittel-Versorgung.

Eine ärztliche Verordnung ist für Pflegehilfsmittel nicht zwingend notwendig, aber trotzdem empfehlenswert, da dadurch der Bedarf besser begründet ist.

Es kann vorkommen, dass es Produkte gibt, die nicht eindeutig der Kategorie Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel zuzuordnen sind, und damit auch nicht eindeutig der Kranken- oder Pflegekasse. In diesen seltenen Fällen sprechen die Kassen sich untereinander ab.

Beratung, Bewilligung, Lieferung

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel beantragen

Wenn Sie Pflegehilfsmittel beantragen möchten, empfehlen wir Ihnen, die folgenden Schritte zu unternehmen:

HILFSMITTELBERATUNG

Im ersten Schritt empfiehlt sich eine Hilfsmittelberatung. In der Pflegeversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine individuelle Beratung durch einen Pflegeberater. Diese Beratung umfasst auch die Unterstützung zu allen Fragen hinsichtlich Hilfsmittelbedarf. Eine Hilfsmittelberatung können Sie direkt über aiutanda24 anfragen. Anschließend führen die Expertinnen und Experten von aiutanda die Beratung in einem aiutanda Sanitätshaus durch und helfen Ihnen dabei, ein individuell passendes Hilfsmittel zu finden. Unsere Berater der aiutanda24 können Ihnen ebenfalls gute Tipps und Hilfestellung geben. Darüber hinaus steht für Beratung und Begutachtung bei Hilfsmittelversorgungen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Verfügung.

REZEPT

Nach der Hilfsmittelberatung stellt der behandelnde Arzt für das benötigte Hilfsmittel ein Rezept aus. Achten Sie darauf, dass eine Diagnose, Hilfsmittelnummer und Begründung aufgeführt sind. Die Hilfsmittelnummer erleichtert die Suche im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Gesetzlich Krankenversicherte liefern das Rezept nun bei ihrer Krankenkasse ab. In der Folge kommt es aller Regel nach zur Bewilligung durch die Krankenkasse, die dies dem Sanitätshaus mitteilt.

HILFSMITTELLIEFERUNG

Das Sanitätshaus liefert nun das Hilfsmittel an die Person mit Pflegebedarf, lässt es ausprobieren und weist in die Handhabung ein. Sollte die Person mit Pflegebedarf eine Betreuungskraft beauftragt haben, ist es empfehlenswert, dass diese bei der Einweisung anwesend ist. So wird sie in die Lage versetzt, später bei der Bedienung unterstützen zu können.

Sonderfall für Privat- und Nichtversicherte

Privat Krankenversicherte haben die Möglichkeit, das bewilligte Hilfsmittel im Sanitätshaus vorzufinanzieren und die Rechnung später bei der Versicherung einzureichen. Nichtversicherte können eine Kostenübernahme für ein Hilfsmittel beim Sozialamt beantragen.

Medizinische Notwendigkeit ist entscheidend

Wann erfolgt eine Bewilligung des Pflegehilfsmittel-Antrags?

Eine Bewilligung erfolgt, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und das Hilfsmittel im Hilfsmittelkatalog enthalten ist. Wird die Notwendigkeit detailliert begründet, steigt die Bewilligungswahrscheinlichkeit.

Noch genauer ausfallen muss die ärztliche Begründung, wenn das für passend empfundene Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelkatalog enthalten ist. Der Sachbearbeiter der Versicherung muss klar erkennen, dass die Person mit Pflegebedarf lediglich mit dem gewählten Hilfsmittel ihre Selbständigkeit erhöhen kann.

Zwar können Pflegehilfsmittel von gesetzlich und privat Versicherten grundsätzlich ohne Rezept beantragt werden. Ein trotzdem vorgelegtes Rezept verkürzt jedoch erfahrungsgemäß die Bearbeitungs- und Bewilligungszeit.

In den meisten Fällen bleibt das technische Hilfsmittel Eigentum der finanzierenden Krankenkasse und muss vom Nutzer oder der Nutzerin zurückgegeben werden, wenn es nicht mehr benötigt wird. Selbst wenn ein Eigenanteil für ein Hilfsmittel geleistet wurde, gilt überwiegend diese Regel. Ein späterer finanzieller Ausgleich ist ausgeschlossen.

Widerspruch einlegen

Was tun bei Ablehnung des Pflegehilfsmittel-Antrags?

Bei Ablehnung des Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittel-Antrags besteht die Möglichkeit, schriftlich innerhalb eines Monats genau begründeten Widerspruch einzulegen. Ist auch dieser erfolglos, haben Sie erneut innerhalb eines Monats die Option, vor dem Sozialgericht Klage einzureichen. In der ersten Instanz wird kein Anwalt benötigt, sodass auch keine Kosten entstehen.

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